Patienteninformationen
…weil Sie uns gar nicht persönlich beauftragt haben?
…weil Ihre Versicherung die Leistung nicht oder nur teilweise erstatten will?
…weil Sie Kassenpatient sind?
…weil Sie zu einzelnen Positionen und/oder Inhalten Fragen haben?
Sie haben eine Rechnung von uns erhalten und wundern sich….
„Ich habe keinen Pathologen beauftragt! Muss ich die Rechnung dann zahlen?“
Die Beauftragung durch den einsendenden Arzt ist rechtlich mit einer direkten Beauftragung durch den Patienten gleichgesetzt.
Schließlich ist ohne Diagnostik eine weitere Behandlung nicht möglich.
Etwaige Wahlleistungsvereinbarungen sind entsprechend auch mit dem Pathologen gültig. Vereinfacht ausgedrückt: wenn Sie im Krankenhaus Privatpatient sind, dann sind Sie auch für uns Privatpatient.
„Meine Versicherung hat die Rechnung gekürzt, was muss ich zahlen?“
FAQ
Grundsätzlich gilt, dass eine Rechnung zunächst vom Patienten zu zahlen ist und dieser dann bei seinem Kostenträger (Versicherung, Beihilfestelle, Postbeamtenkasse, etc.) den Rechnungsbetrag einfordert.
Die Kürzung von Leistungen durch einen Sachbearbeiter kann verschiedene Gründe haben, sie befreit jedoch grundsätzlich nicht von der Zahlungspflicht.
Es empfiehlt sich, unklare Einzelfälle kurz mit unserer Rechnungsabteilung durchzusprechen. Wir sind gern bereit, flexibel eine Lösung mit Ihnen zu erarbeiten und helfen wenn möglich z.B. mit zusätzlichen Erklärungen und Begründungen.
„Ich bin Kassenpatient, warum bekomme ich eine Privatrechnung?“
Wenn Sie keine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben oder eine individuelle Gesundheitsleistung (iGeL) beauftragt haben, dann ist die Rechnung möglicherweise das Resultat einer falschen Zuordnung. Senden Sie uns bitte Ihre Anfrage und die Unterlagen zu, wir helfen gerne weiter!
Hinweis für Privatpatienten
Die Abrechnung erfolgt nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Dieses Gebührenwerk weist folgende Grundsystematik auf: Die abrechenbaren Leistungen werden einer Gebührenziffer der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugeordnet. Diese Leistungen sind in der GOÄ mit einer Punktzahl bewertet. Durch die Multiplikation aus Punktwert und Punktzahl ergibt sich der Preis für diese Leistung. Der derzeit gültige Punktwert liegt gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent. Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den sogenannten GOÄ-Einfachsatz. Dieser Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistung oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles. Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8, für Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3.
Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses als sogenannte Analogabrechnung berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ).
Die Molekularpathologie ist als solche noch nicht in die GOÄ aufgenommen. Daher werden unsere Leistungen nach Empfehlung der Gebühren-Ordnungs-Kommission des BDP und nach Rücksprache mit der Ärztekammer mit der Ziffer 4872 analog berechnet (=> 4872A). Daneben ist es möglich gewisse Sachkosten separat zu berechnen. Dies betrifft beispielsweise Porto- und Versandkosten.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht genau vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden, welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern. Bei konkreten Fragen können Sie bei uns einen Kostenvoranschlag anfragen. Dieser kann aber nur den Standard-Fall abbilden. Abweichungen im Rahmen der GOÄ sind dennoch möglich.
Haben Sie weitere Fragen bezüglich Ihrer Rechnung?
Aufgrund von Datenschutzvorgaben können wir telefonisch keine Fragen zu Rechnungen beantworten. Stellen Sie Ihre Anfragen daher bitte immer schriftlich (inklusive eventuell vorliegender Antwortschreiben der Krankenkasse). Wir werden versuchen, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten.
GENOPATH GbR
Heilsbachstraße 15
53123 Bonn
Mitteilung des Restrisikos in Bezug auf Patientenversorgung
Nicht nur Erkrankungen, sondern auch eine Reihe von Einflussgrößen haben Effekte auf die qualitative und quantitative Zusammensetzung von Körperflüssigkeiten und Gewebe. Laboranalysen können durch eine Vielzahl von Faktoren technisch gestört werden. Derartige Störfaktoren können z.B. durch die Art der Probengewinnung, des Transports, der Probenfixierung oder durch endogene Faktoren in der individuellen Probe verursacht werden. Hinsichtlich solcher Störfaktoren ist die Kommunikation zwischen Einsender und Labor von wesentlicher Bedeutung für die Zuverlässigkeit von Befunden. Im Rahmen des Probeneingangs wird die Präsenz von Störfaktoren soweit möglich geprüft und in den Analyse- und Bewertungsprozess einbezogen. Trotz größter Sorgfalt kann es jedoch sein, dass vorhandene Störfaktoren dazu führen, dass eine Analyse nicht durchgeführt werden kann oder in sehr unwahrscheinlichen Fällen zu einem fehlerhaften Ergebnis führt, was ein Restrisiko für die Patientenversorgung darstellen könnte.
Lob und Beschwerden
Haben Sie positive Erfahrungen gemacht oder möchten Sie uns Verbesserungsvorschläge mitteilen? Teilen Sie uns Ihr Lob oder Ihre Kritik gerne per E-Mail unter info@genopath.de mit. Ihr Feedback ist für uns von großer Bedeutung, da es uns hilft, unsere Leistungen kontinuierlich zu verbessern.